Glätte
Für den Hauseigentümer und Mieter gilt: Gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen in der Zeit von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr, in Geschäftsstraßen auch länger, beseitigt werden. Dabei darf gewartet werden, bis der Schnee gefallen ist bzw. die Glättebildung beendet ist. Nachts entstandener Schnee muss werktags bis 7.00/7.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr beseitigt werden.
Verunglückt also ein Passant nachts durch Glätte, kann der Eigentümer oder Mieter in der Regel nicht verantwortlich gemacht werden.
Die genauen Regeln stellen die Gemeinden in örtlichen Satzungen zur Straßenreinigung auf.